Hebephile missbrauchen leichter

cranach-ungleicheHebephile sind erwachsene Menschen, deren sexuelle Vorliebe sich auf Jugendliche richtet.
Das Recht und Gesetz hierzulande erodieren und jeder Zweck zum rechtsbeugenden Notstand wird, ist nichts neues mehr; wir erleben es auf der politischen und polizeilichen Ebene inzwischen jeden Tag. Konzertiert wird dieser dekadente Verfall der Rechtsordnung von einfältigen Journalisten, wie zuletzt auf evangelisch.de geschehen (siehe Nachtrag im vorangegangen Beitrag zur Kinderehe).

Nun wurde ein neuer Grenzfall bekannt. In ihm geht es um die Aufhebung des elterlichen Sorgerechts zugunsten einer Liebschaft zwischen einer Minderjährigen und einem 47jährigen Mann. Das brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass eine 15jährige mit ihrem 32 Jahre älteren Liebhaber – er ist ein angeheirateter Onkel – zusammenleben darf und ihre Eltern diese Liaison nicht unterbinden können. Das Gericht hält das Mädchen für reif genug, diese Entscheidung zu treffen (siehe Meldung SPON).

Nach § 182 StGB Abs. 3 ist die Entscheidung zwar möglich, doch ob sie moralisch gerechtfertigt ist, bezweifle ich dennoch. Der Mann steht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem Mädchen. Ob demnach die Entscheidung des Mädchens so selbstbewusst frei getroffen wurde, wie gerichtlich festgestellt, ist unter dieser Voraussetzung fraglich. Denn gerade in einem familiären Verbund sind psychische Manipulationen relativ leicht. Zudem bestehen oft nicht erkenn- und durchschaubare klandestine Zwänge des Zusammenlebens, die geschehene Manipulationen oft irreversibel machen. Gerade Opfer sexuellen Missbrauchs handeln hier sehr entschieden gegen sich selbst. Zum Beispiel sind sie nicht imstande den Täter anzuzeigen, weil sie andernfalls die Familie beschädigen oder entehren könnten.

Zudem frage ich mich, inwieweit das Recht der Eltern ihre Tochter zu erziehen und ihren Aufenthalt zu bestimmen, so ohne weiteres eingeschränkt werden kann.

Dem Kindeswohl dient diese Entscheidung sicherlich nicht. Letztlich ließe sich mit ihr auch jede Kinderehe ab 14 Jahren begründen. Dementsprechend resümiert der Spiegel:

Die Brandenburger Richter machten jedoch auch deutlich, dass sie die Beziehung nicht gerade begrüßen. Zur nicht justiziablen Frage, ob ein gestandener 47-jähriger verheirateter Mann, die aus pubertärerer Schwärmerei entstandene Liebe „aus dem erweiterten Familienkreis tatsächlich erwidern muss, verbietet sich jede Stellungnahme des Senates.“

Zur gesetzlichen Regelung der Strafbarkeit des sexuellen Verkehrs mit Minderjährigen hier ein Link zu anwalt.de.

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